Kündigungsschutz während der Elternzeit – was gilt?

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Die Elternzeit ermöglicht es Müttern und Vätern, sich für einen festgelegten Zeitraum ganz auf die Betreuung und Erziehung ihres Kindes zu konzentrieren – ohne Sorgen um die berufliche Stellung. Zugleich stellt sich häufig die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Arbeitsverhältnis während der Elternzeit gekündigt werden darf und welche rechtlichen Schutzmechanismen in dieser Zeit gelten.

1. Gesetzlicher Kündigungsschutz während der Elternzeit

Der Gesetzgeber gewährt Beschäftigten während der Elternzeit einen umfassenden Kündigungsschutz. Dies ist in § 18 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG) geregelt. Demnach dürfen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis von der Beantragung der Elternzeit an bis zum Ende der Elternzeit grundsätzlich nicht kündigen.

Der Kündigungsschutz beginnt grundsätzlich ab dem Zeitpunkt, an dem die Elternzeit schriftlich beantragt wird.

Wird die Elternzeit binnen der ersten drei Lebensjahre des Kindes genommen, beginnt der Kündigungsschutz frühestens acht Wochen vor Beginn der Elternzeit.  

Bei einer Elternzeit zwischen dem dritten Lebensjahr und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes beginnt der Kündigungsschutz frühestens 14 Wochen vor Beginn der Elternzeit. 

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind ab diesen Zeitpunkten bis zum Ablauf der Elternzeit vor einer Kündigung gesetzlich geschützt.

2. Für wen gilt der Kündigungsschutz in der Elternzeit?

Der Kündigungsschutz gilt für elternzeitberechtigte Mütter und Väter. Er umfasst verschiedene Formen der Elternzeit:

  • Vollzeit-Elternzeit, in der der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin vollständig von der Arbeit freigestellt ist.
  • Bei Teilzeitarbeit während der Elternzeit bei demselben Arbeitgeber
  • Bei Teilzeitarbeit ohne Inanspruchnahme von Elternzeit, wenn Anspruch auf Elterngeld nach § 1 BEEG besteht. 

 

3. Ausnahmen: Wann ist eine Kündigung in der Elternzeit möglich?

Obwohl der Kündigungsschutz in der Elternzeit sehr weitreichend ist, gibt es bestimmte Ausnahmen, in denen eine Kündigung dennoch zulässig sein kann. Die Anforderungen an eine Kündigung während der Elternzeit sind hoch – nur in besonderen Fällen und nur mit entsprechender Zustimmung der zuständigen Landesbehörde ist eine Kündigung möglich. 

Im Grundsatz gilt: eine Kündigung ist nur dann zulässig, wenn außergewöhnliche Umstände es rechtfertigen, dass das nach § 18 Abs. 1 Satz 1 BEEG grundsätzlich überwiegende Interesse des Elternteils am Erhalt des Arbeitsverhältnisses hinter die Interessen des Arbeitgebers bzw. der Arbeitgeberin zurücktritt.

Beispiele: 

  • Betriebsbedingte Kündigung: Wenn der Betrieb stillgelegt wird oder es zu einer wesentlichen Einschränkung des Geschäftsbetriebs kommt, die auch die Weiterbeschäftigung der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers während oder nach der Elternzeit unmöglich macht.

  • schwere Verfehlungen der Arbeitnehmenden: In sehr schweren Fällen von Fehlverhalten des Arbeitnehmenden, wie z. B. vorsätzlich begangenen Straftaten oder groben Pflichtverletzungen, kann eine fristlose Kündigung auch während der Elternzeit möglich sein. Auch hierfür ist jedoch eine behördliche Genehmigung erforderlich.

 

Es ist jedoch wichtig zu betonen, dass diese Ausnahmen strengen Prüfungen unterliegen und Arbeitgebende stichhaltige Gründe vorlegen muss, die eine Kündigung rechtfertigen. Die zuständige Behörde wird dabei auch die Interessen der Arbeitnehmenden berücksichtigen.

 

4. Was tun, wenn eine Kündigung während der Elternzeit ausgesprochen wird?

Erhält ein Elternteil während der Elternzeit eine Kündigung, sollte diese auf jeden Fall auf Rechtmäßigkeit überprüft werden, denn der Kündigungsschutz während der Elternzeit reicht weit.  

Frist zur Kündigungsschutzklage: Wenn die Kündigung für unwirksam gehalten wird, muss binnen drei Wochen nach Zugang der Kündigung eine Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht erhoben werden. Diese Frist ist unbedingt einzuhalten, um die Rechtsansprüche zu sichern. 

 

5. Sonderfall: Kündigung nach der Elternzeit

Nach Ablauf der Elternzeit besteht grundsätzlich kein besonderer Kündigungsschutz mehr. In diesem Fall kann das Arbeitsverhältnis wieder nach den allgemeinen gesetzlichen Regelungen gekündigt werden, sofern kein anderweitiger Kündigungsschutz besteht. 

Was können wir für Sie tun?

Sollten Sie eine Kündigung während der Elternzeit erhalten haben oder Fragen zum Kündigungsschutz während der Elternzeit haben, stehen wir Ihnen gerne zur Seite. Wir helfen Ihnen, Ihre Rechte zu wahren und sorgen dafür, dass Sie während dieser wichtigen Phase bestmöglich geschützt sind.

Wir beraten Sie auch zu Themen wie Kündigungsschutz, Abfindungen und der Gestaltung von Arbeitsverträgen im Zusammenhang mit Homeoffice, Workation oder New Work. Kontaktieren Sie uns jederzeit per Mail an kontakt@kanzlei-wuesthoff.de oder telefonisch unter +49 621 417131.