Bereits im Dezember 2018 wurde über die Entscheidung des EuGH vom 06.11.2018 berichtet, wonach der Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers nicht automatisch verfällt, wenn dieser keinen Urlaub beantragt hat.

Nunmehr hat das BAG in einer Entscheidung vom 19.02.2019 (Az.: 9 AZR 423/16) dieses Thema ebenfalls aufgegriffen.

Der Anspruch auf den gesetzlichen Mindesturlaub erlischt nur dann am Ende eines Kalenderjahres oder eines zulässigen Übertragungszeitraumes, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zuvor in die Lage versetzt hat, seinen Urlaubsanspruch wahrzunehmen und der Arbeitnehmer den Urlaub dennoch aus freien Stücken nicht genommen hat. Die Befristung des Urlaubsanspruchs auf das Kalenderjahr setzt daher grundsätzlich voraus, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer – erforderlichenfalls förmlich – auffordert, seinen Urlaubsanspruch zu nehmen und ihm klar und rechtzeitig mitteilt, dass der Urlaub mit Ablauf des Kalenderjahres oder Übertragungszeitraumes verfällt, wenn er ihn nicht beantragt. Kommt der Arbeitgeber diesen Mitwirkungsobliegenheiten nicht nach, ist der Urlaubsanspruch für das jeweilige Urlaubsjahr – unabhängig vom Vorliegen eines Übertragungsgrundes – nicht an das Urlaubsjahr gebunden, d.h. der nicht verfallende Urlaubsanspruch tritt dem neuen Urlaubsanspruch hinzu, der ab dem 1. Januar des Folgejahres entsteht.

Zu den Mitteln der Informationsgestaltung führt das BAG aus, dass der Arbeitgeber hier grundsätzlich in seiner Ausswahl frei sei. Die Mittel müssen jedoch geeignet sein, den Arbeitnehmer in die Lage zu versetzen, in Kenntnis aller relevanten Umstände frei darüber zu entscheiden, ob er seinen Urlauspanspruch in Anspruch nimmt oder nicht. Die Darlegungs- und Beweislast liegt hier beim Arbeitgeber. Auch wenn durch diese Entscheidung die Textform nicht zwingend erforderlich ist, d.h. ggf. auch ein mündlicher Hinweis ausreicht, ist die Textform unbedingt empfehlenswert und den Arbeitgebern daher anzuraten, eine entsprechende formalisierte Mitteilung, z.B. zusammen mit der Gehaltsabrechnung zu übersenden. Nach Ansicht des BAG ist es im Regelfall auch ausreichend, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die notwendigen Hinweise zu Beginn des Kalenderjahres gibt.