In vielen Arbeitsverträgen sind Klauseln enthalten, die Geschäftsgeheimnisse des Arbeitgebers – insbesondere nach dem Ausscheiden des Arbeitnehmers – schützen sollen. In der Praxis zeigt sich jedoch, dass derartige – meist viel zu allgemein formulierte – Klauseln nicht richtig „greifen“. Die Grenze zwischen dem Erfahrungswissen des ausgeschiedenen Mitarbeiters, das dieser bei seinem neuen Arbeitgeber grundsätzlich einsetzen und verwerten darf (es sei denn es besteht ein wirksames nachvertragliches Wettbewerbsverbot) und dem schützenwerten Interesse des ehemaligen Arbeitgebers an seinen Betriebsgeheimnissen bzw. Arbeitsergebnissen ist oftmals fließend.
Der Gesetzgeber hat hierauf reagiert und das „Gesetz zur Umsetzung der EU-Richtlinie 2016/943 zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen vor rechtswidrigem Erwerb sowie rechtswidriger Nutzung und Offenlegung“ im Bundesgesetzblatt verkündet. Es ist 26.04.2019 in Kraft getreten.
Wesentliche Inhalte des Gesetzes sind:
Definition des Begriffs „Geschäftsgeheimnis“
Nach § 2 Ziffer 1 GeschGehG ist ein Geschäftsgeheimnis eine Information,
a) die weder insgesamt noch in der genauen Anordnung und Zusammensetzung ihrer Bestandteile den Personen in den Kreisen, die üblicherweise mit dieser Art von Informationen umgehen, allgemein bekannt oder ohne weiteres zugänglich ist und daher von wirtschaftlichem Wert ist und
b) die Gegenstand von den Umständen nach angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen durch ihren rechtmäßigen Inhaber ist und
c) bei der ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung besteht.
Diese Definition eines Geschäftsgeheimnisses verlangt, dass der rechtmäßige Inhaber des Geschäftsgeheimnisses im Vorfeld nachweisbare „angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen“ getroffen haben muss (z.B. grundsätzliche Maßnahmen wie besondere Zugangskontrollen zu Geschäftsgeheimnissen oder konkrete Geheimhaltungsverpflichtungen); ansonsten handelt es sich nicht um ein Geschäftsgeheimnis im Sinne des Gesetzes. Das bedeutet, dass Unternehmen/Arbeitgeber tätig werden müssen, um ihre Geschäftsgeheimnisse in den Schutzbereich des Gesetzes zu bringen und damit Ansprüche bei Rechtsverletzungen geltend machen zu können.
Daher ist zu empfehlen, zunächst festzustellen, welche Informationen und welche Geschäftsgeheimnisse im Unternehmen vorhanden sind und das jeweilige Schutzniveau zu ermitteln, entsprechende Maßnahmen festzulegen und entsprechend umzusetzen und auch zu prüfen, ob die Maßnahmen wirksam sind und die Maßnahmen ggf. anpassen.
Ausnahmen von Handlungsverboten
Für Unternehmen ist des Weiteren der Schutz von Whistleblowern von Bedeutung. So ist nach dem Gesetz die Erlangung, die Nutzung oder die Offenlegung eines Geschäftsgeheimnisses nicht verboten, wenn dies zum Schutz eines berechtigten Interesses erfolgt, insbesondere zur Aufdeckung einer rechtswidrigen Handlung oder eines beruflichen oder sonstigen Fehlverhaltens, wenn die Erlangung, Nutzung oder Offenlegung geeignet ist, das allgemeine öffentliche Interesse zu schützen.
Leider hat der Gesetzgeber nicht näher definiert, was unter Aufdeckung einer rechtswidrigen Handlung oder sonstigen Fehlverhaltens zu verstehen ist. Somit ist diese Regelung sehr weitgehend. Zudem wird bei einer Meldung an die Öffentlichkeit kein vorheriger unternehmensinterner Klärungsversuch gefordert.
Eine weitere Ausnahme vom Handlungsverbot besteht dann, wenn die Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen von Arbeitnehmern gegenüber der Arbeitnehmervertretung erfolgt, wenn dies erforderlich ist, damit die Arbeitnehmervertretung ihre Aufgaben erfüllen kann.
Ansprüche bei Rechtsverletzungen
Das Gesetz enthält umfassende zivilrechtliche Ansprüche des Inhabers von Geschäftsgeheimnissen, um gegen eine Verletzung vorzugehen (Beseitigung und Unterlassung; Vernichtung; Herausgabe; Rückruf; Entfernung und Rücknahme vom Markt; Auskunftsanspruch über rechtsverletzende Produkte; Schadensersatz bei Verletzung der Auskunftspflicht)
Schutz von Geschäftsgeheimnissen im Rahmen von Gerichtsverfahren
Bei Klagen, durch die Ansprüche nach dem GeschGehG geltend gemacht werden (Geschäftsgeheimnisstreitsachen), besteht die Möglichkeit, unter gewissen Voraussetzungen die Nutzung der Information auf das Verfahren sowie den Personenkreis, der Zugang zu Dokumenten und Verhandlungen hat, zu beschränken und die Öffentlichkeit auszuschließen.
In das GeschGehG wurden die zuvor im UWG enthaltenen Strafvorschriften zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen integriert.