Gemäß § 78 Satz 2 BetrVG darf ein Betriebsratsmitglied (BR-Mitglied) wegen seiner Tätigkeit als BR-Mitglied nicht benachteiligt oder begünstigt werden. Wird hier zwischen Arbeitgeber und BR-Mitglied eine Vereinbarung getroffen, ist diese nach § 134 BGB nichtig.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte sich nunmehr in einer Entscheidung vom 31.03.2018 (Az.: 7 AZR 590/16) mit der Frage zu befassen, ob es eine derartige Begünstigung i. S. v. § 78 Satz 2 BetrVG darstelle, wenn mit dem BR-Mitglied ein Aufhebungsvertrag geschlossen wird, der auch eine – nicht ganz unbedeutende – Abfindungszahlung vorsieht.

Der Kläger war seit 1983 bei der Beklagten beschäftigt und seit 2006 Betriebsratsvorsitzender. Anfang Juli 2013 hatte der Arbeitgeber ein Verfahren zur Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur außerordentlichen Kündigung des BR-Mitglieds eingeleitet. Nach Ansicht des Arbeitgebers lagen, vom BR-Mitglied bestrittene verhaltensbedingte Gründe vor, die eine derartige Kündigung rechtfertigen würden. Die Parteien schlossen daraufhin – außergerichtlich – einen Aufhebungsvertrag, in dem die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.12.2015, die Freistellung unter Vergütungsfortzahlung und eine noch im Verlauf des Arbeitsverhältnisses auszuzahlende Abfindungszahlung i. H. v. € 120.000 (netto) vereinbart wurde.

Vereinbart war ferner, dass der Kläger von seinem Betriebsratsamt zurücktritt. Nachdem dann noch die Auszahlung der Abfindung an ihn erfolgt war, erhob er Klage mit dem Ziel, den Fortbestand seines Arbeitsverhältnisses über den 31.12.2015 hinaus feststellen zu lassen. Er war der Auffassung, der Aufhebungsvertrag war nichtig und berief sich auf § 78 Satz 2 BetrVG.

Nachdem sowohl das Arbeitsgericht als auch das Landesarbeitsgericht die Klage abgewiesen haben, hat nun auch das BAG die Vorinstanzen bestätigt. Durch den Abschluss eines Aufhebungsvertrages werde ein BR-Mitglied in der Regel nicht unzulässig begünstigt. Soweit hier die Verhandlungsposition des BR-Mitglieds – aufgrund seiner kündigungsrechtlich geschützten Stellung – günstiger sei, als die eines Arbeitnehmers ohne Betriebsratsmandat, beruhe dies eben auf den in § 15 KSchG und § 3 BetrVG geregelten Sonderkündigungsschutzvorschriften.