In seinem Urteil vom 20.11.2018 hat das BAG entschieden, dass ein Arbeitgeber es hinnehmen muss, dass Gewerkschaften ihre Streikposten auch auf einem betrieblichen Parkplatz aufstellen, wenn anders keine Möglichkeit besteht, die zur Arbeitsniederlegung aufgerufenen Arbeitnehmer unmittelbar vor dem Betreten des Betriebes anzusprechen.
Die Arbeitgeberin hatte Klage erhoben gegen eine streikführenden Gewerkschaft, die auf dem ca. 28.000 qm großen Parkplatz vor dem Firmengelände vor dem Haupteingang Stehtische und Tonnen aufbaute und dort ihre Vertreter sowie streikende Arbeitnehmer postierte.

Diese verteilten Flyer und forderten die zur Arbeit erscheinenden Arbeitnehmer zur Teilnahme am Streik auf. Zur physischen Zugangsbehinderung kam es nicht. Das Arbeitsgericht hatte zunächst der Klage des Arbeitgebers entsprochen, das Landesarbeitsgericht hatte sie abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Revision der Arbeitgeberin vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte keinen Erfolg. Nach Auffassung des BAG umfasst das Streikrecht auch die Befugnis einer streikführenden Gewerkschaft, die zur Arbeitsniederlegung aufgerufenen Arbeitnehmer unmittelbar vor Betreten des Betriebes anzusprechen, um sie für die Teilnahme am Streik zu gewinnen. Mangels anderer Mobilisierungsmöglichkeiten könne so etwas auch auf einem vom bestreikten Arbeitgeber vorgehaltenen Firmenparkplatz vor dem Betriebsgelände zulässig sein. Ausschlaggebend ist jedoch stets die Situation im Einzelfall bzw. die Abwägung der im konkreten Fall widerstreitenden Interessen zwischen Arbeitgeberseite und Gewerkschaftsseite.